Gründungsvorausetzungen einer Genossenschaft
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Gründungsvoraussetzungen
Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts (Registergericht) einzutragen. Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§§ 6 ff. GenG).Eine eG muss Mitglied in einem Prüfungsverband sein. Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten. Für neue und kleine Genossenschaften kann das eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.
Organe und Mitglieder
Eine Genossenschaft hat in der Regel drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Es müssen zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch aus nur einem Mitglied bestehen und auf einen Aufsichtsrat verzichten. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Funktionen des Aufsichtsrats wahr.
Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder auch zugleich Geschäftspartner (Kunden, Wohnungsnutzer). Bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften hingegen sind die Mitglieder als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen.
Auch in anderen Bereichen der Wirtschaft gibt es bekannte Genossenschaften, beispielsweise die Vergabestelle der de-Domains (DENIC), sowie die DATEV und die tageszeitung (taz).